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BEK 2018 175

Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung)

Schwyz · 2018-12-17 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung) | Einstellung Strafverfahren

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 C.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

E. 3 D.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 30. Oktober 2018, SUI 2018 1448);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafsache gegen A.________ betreffend Sachbeschädigung am 30. Oktober 2018 verfügte, das Strafverfahren werde eingestellt (vgl. angef. Verfügung);

- dass der Beschwerdeführer sich mit Beschwerde vom 5. November 2018 gegen diese Verfügung wendet und unter anderem geltend macht, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien nicht korrekt und würden nicht die polizeiliche Einvernahme wiederspiegeln, zudem werde er von seiner Frau und der Justiz immer wieder grundlos polizeilich verfolgt, ohne entschädigt zu werden (KG-act. 1);

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist und laut Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen wer- den, sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründun- gen der Vorinstanz auseinandersetzen muss und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385 StPO);

- dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdefüh- rer einstellte, weshalb er gegen die Einstellung resp. deren Begründung nicht beschwert ist und der Beschwerdeführer abgesehen davon in seiner Be- schwerde nicht konkret aufzeigt, welche Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht korrekt sein sollen und er ebenso wenig darlegt, weshalb seine Aufwen- dungen nicht geringfügig gewesen sein sollen oder weshalb er besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden sein soll (s. E. 6

Kantonsgericht Schwyz 3 der angef. Verfügung), er mit anderen Worten nicht darlegt, weshalb er entge- gen der Einstellungsverfügung entschädigt werden soll;

- dass sich der Beschwerdeführer zusammengefasst mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt;

- dass dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 6. November 2018 Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist gewährt wurde (KG-act. 2), von welcher Möglichkeit der Be- schwerdeführer bis dato jedoch keinen Gebrauch machte;

- dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss (reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten von Fr. 200.00 auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die D.________ AG (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Dezember 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. Dezember 2018 BEK 2018 175 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

3. D.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 30. Oktober 2018, SUI 2018 1448);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafsache gegen A.________ betreffend Sachbeschädigung am 30. Oktober 2018 verfügte, das Strafverfahren werde eingestellt (vgl. angef. Verfügung);

- dass der Beschwerdeführer sich mit Beschwerde vom 5. November 2018 gegen diese Verfügung wendet und unter anderem geltend macht, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien nicht korrekt und würden nicht die polizeiliche Einvernahme wiederspiegeln, zudem werde er von seiner Frau und der Justiz immer wieder grundlos polizeilich verfolgt, ohne entschädigt zu werden (KG-act. 1);

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist und laut Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen wer- den, sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründun- gen der Vorinstanz auseinandersetzen muss und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385 StPO);

- dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdefüh- rer einstellte, weshalb er gegen die Einstellung resp. deren Begründung nicht beschwert ist und der Beschwerdeführer abgesehen davon in seiner Be- schwerde nicht konkret aufzeigt, welche Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht korrekt sein sollen und er ebenso wenig darlegt, weshalb seine Aufwen- dungen nicht geringfügig gewesen sein sollen oder weshalb er besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden sein soll (s. E. 6

Kantonsgericht Schwyz 3 der angef. Verfügung), er mit anderen Worten nicht darlegt, weshalb er entge- gen der Einstellungsverfügung entschädigt werden soll;

- dass sich der Beschwerdeführer zusammengefasst mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt;

- dass dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 6. November 2018 Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist gewährt wurde (KG-act. 2), von welcher Möglichkeit der Be- schwerdeführer bis dato jedoch keinen Gebrauch machte;

- dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss (reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten von Fr. 200.00 auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die D.________ AG (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Dezember 2018 kau